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Fachbegriffe erklärt
AVWG
Das Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz – kurz: AVWG - trat im Mai 2006 in Kraft. Das Gesetz regelt unter anderem, unter welchen Umständen bestimmte preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung befreit sind.
befreiungsfähig laut Befreiungsliste
Ob ein Arzneimittel bei entsprechend niedrigem Preis grundsätzlich befreiungsfähig wäre (unabhängig davon, ob es dann aufgrund seines Preises tatsächlich zuzahlungsfrei ist), wird durch eine Befreiungsliste festgelegt. In ihr haben die Krankenkasse die Anforderungen benannt: Welcher Wirkstoff ist in welcher Wirkstärke und welcher Darreichungsform (also Tablette/Kapsel, Tropfen, Salbe etc.) befreiungsfähig. Die Liste ist allerdings recht kompliziert zu lesen.
Deswegen: Wenn Sie genau wissen wollen, ob Ihr Arzneimittel befreiungsfähig ist oder nicht, fragen Sie am einfachsten in der Arztpraxis oder der Apotheke. Dort sind diese Informationen in der Regel im Computer aufrufbar.
Gesetzliche Krankenkasse (GKV)
Die Zuzahlungsregelung betrifft nur Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Für privaten Krankenkassen gilt die Regelung nicht.
Zu den gesetzlichen Krankenkassen (auch: Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung GKV) gehören zur Zeit über 250 Krankenkassen in acht Kassenarten: Angestellten-Krankenkassen, Arbeiter-Ersatzkassen, AOKn, BKK, Knappschaft, IKKn, Landwirtschaftliche Krankenkassen und See-Krankenkasse.
Kassenrezept
Rosafarbenes Rezeptformular. Wird für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen (=GKV) benutzt.
Rezeptgebührbefreiung, Zuzahlungsbefreiung
Patienten, die ein niedriges Einkommen haben, können sich von der Zuzahlung befreien lassen, sobald ihre finanzielle Belastungsgrenze pro Jahr überschritten ist. Die Belastungsgrenze ist auf 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens festgelegt. Bei chronisch Kranken beträgt die Grenze 1 %.
Die Patienten können dann bei ihrer Krankenkasse einen Befreiungsnachweis beantragen, den sie bei jeder Rezeptabholung in der Apotheke vorlegen. Die Befreiung gilt jeweils für den Rest des Jahres.
Kinder unter 18 Jahren sind automatisch von der Zuzahlung befreit. Sie benötigen keinen Befreiungsnachweis.
Zuzahlung
Die Zuzahlung wird pro Packung fällig, und sie beträgt jeweils zehn Prozent des Packungspreises.
Es gibt aber Ober- und Untergrenzen: Sie zahlen mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Packung
Man kann auch sagen:
Bei Arzneimitteln, die bis 50€ kosten, zahlen
Sie 5 €.
Bei Arzneimitteln, die mehr als 100 € kosten,
zahlen Sie 10 €.
Bei Arzneimitteln, die mehr als 50 € aber unter
100 € kosten, zahlen Sie genau 10 % des Preises:
also z.B. 8,50 €, wenn das Arzneimittel 85 € kostet.
zuzahlungsfrei
Ob Ihr Arzneimittel zuzahlungsfrei ist, können Sie in einer Arzneimittelliste nachschauen, die die gesetzlichen Krankenkassen auf Ihrer Website www.gkv.info im Internet veröffentlichen. Dort stehen die Arzneimittel alphabetisch nach ihren Namen sortiert.
Oder Sie fragen ganz einfach in der Arztpraxis oder der Apotheke.
Die Liste wird jeden Monat zum 01. und zum 15. aktualisiert.
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