Für eine hohe Versorgungsqualität:
Rabattverträge mit Krankenkassen geschlossen

Bild: Rabattverträge mit Krankenkassen

Die HEXAL hat u.a. mit folgenden Krankenkassen Rabattverträge geschlossen:

AOK:

Betriebskrankenkassen:


Welche HEXAL-Präparate beinhalten die Rabattverträge?

Die Verträge umfassen das vollständige Sortiment an rezeptpflichtigen HEXAL-Arzneimitteln, darunter auch über 1.100 zuzahlungsfreie Arzneimittel. (Ausnahmen AOK: Siehe oben.)

Was bedeuten die HEXAL-Rabattverträge für die Patienten?

Rund 55 Millionen Versicherte profitieren somit von der hohen Versorgungsqualität durch die

  • qualitativ hochwertige,
  • preisgünstige,
  • zuverlässige HEXAL-Arzneimittelversorgung.

HEXAL ist in Deutschland der Hersteller mit dem größten Arzneimittelsortiment und mit der größten Anzahl zuzahlungsfreier Produkte. Die ausgezeichnete Lieferfähigkeit und die breite Verfügbarkeit in Apotheken schaffen die Grundlage dafür, dass Patienten ihr bewährtes HEXAL-Arzneimittel auch weiterhin ohne Probleme auf Rezept erhalten können.

Hintergrundinformation zu Rabattverträgen:

Seit April 2007 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Abgabe von Arzneimitteln, wenn gesetzlich Krankenversicherte ein Rezept in der Apotheke einlösen****:

Die Apotheker sind hier durch das neue Gesetz dazu verpflichtet, Arzneimittel derjenigen Hersteller abzugeben, mit denen die Krankenkasse Rabattverträge geschlossen hat.

Jede Krankenkasse kann mit verschiedenen Herstellern Rabattverträge schließen. Je nach Vertrag können das gesamte Sortiment eines Herstellers oder nur einzelne seiner Produkte eingeschlossen sein.

In der Apotheke müssen dann bei einem auf Rezept verordneten Arzneimittel bzw. Wirkstoff gegebenenfalls folgende Fragen geklärt werden:

  • Existieren zu diesem Arzneimittel bzw. Wirkstoff bei dieser Krankenkasse Rabattverträge?
  • Wenn Rabattverträge existieren: Mit welchen Herstellern?
  • Ist das verschriebene Arzneimittel durch ein Produkt eines Vertrags-Herstellers austauschbar?
  • Wenn austauschbar: Ist das Produkt von einem dieser Hersteller in der Apotheke vorrätig?
  • Wenn nicht vorrätig: Wäre es bei Bestellung lieferbar?

Grundsätzlich behält der Arzt jedoch die Therapiehoheit: Er hat die Möglichkeit, seine Verordnung auf das Arzneimittel eines bestimmten Herstellers zu beschränken und einen Austausch durch die Apotheke ausdrücklich auszuschließen. Diese Möglichkeit hat der Arzt unabhängig davon, ob der Hersteller Vertragspartner der betroffenen Krankenkasse ist oder nicht.

Die Beschränkung auf das Produkt eines bestimmten Herstellers kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn eine Tablette von einem Hersteller teilbar angeboten wird, von einem anderen Hersteller jedoch nicht oder wenn Unverträglichkeiten für bestimmte, nicht in allen Produkten enthaltene Inhaltsstoffe bestehen.

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